Da uns die Bulldoggen mit Leib und Seele faszinieren,

leben wir unsere Leidenschaft.

 

 

Wir haben den Sachkundenachweis für Züchter nach § 11 Nr.3, 5 und 8 des Tierschutzgesetzes

wie auch die

§§ 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW für die Haltung und Zucht von Hunden

 an der

 

Hundeakademie OWL

an der Fachausbildungsstätte für Hundewesen

 

erworben und mit Erfolg bestanden.

 

Wir sind Mitglied  im  MPRV Mops-Pekingesen-Rassehunde-Verband e.V.

und gestalten nach modernen Gesichtspunkten unsere Zucht. Die Elterntiere sind ausnahmslos reinrassiger Abstammung, 

die Namen der Welpen fallen nach unserer Wahl, unabhängig der veraltender Vorgabe des Alphabets.

 

 

 

 

Eine Fachausbildungsstätte, die ihrem guten Ruf gerecht wird!

 

 

 

 

Neues Tierschutzgesetz:

 

Das neue Tierschutzgesetz und die Hürden bis zur neuen Genehmigung nach §11 TierSchG

 

Das neue Tierschutzgesetz (Stand 13.07.2013 - Bgbl. 2013 I S. 2182) ist im Januar 2014 in Kraft getreten. Da bisher aber immer noch keine neue Rechtsverordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Tierschutzgesetz, in der das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis gere- gelt wird, verhalten sich viele Veterinärbehörden entsprechend, nehmen häufig Anträge nicht an bzw. bearbeiten diese nicht.

 

Eine ganze Branche wird per Gesetz auf die Schulbank geschickt, um die erforderliche Sachkunde durch anerkannte Qualifikations-lehrgänge nachweisen zu können, doch qualitative und quantitative Lehrgänge sind mangels Rechtsverordnung oftmals nur in Vorbe-reitung. Viele von der neuen Erlaubnispflicht betroffenen Tierheime, Organisationen des Auslandstierschutzes, aber auch Hunde-trainer- und Hundeausbilder wissen vielfach nicht, wie sie bis August 2014 die dann erforderliche Erlaubnis erhalten können. Brancheninformationen zur Folge könnten davon mehrere Tausend betroffen sein. So solle es zur Zeit alleine rund 2.000 Hundeschulen in Deutschland geben.

 

Nach dem Tierschutzgesetz ist bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung nach §11 Abs. 2 TierSchG gemäß §21 Abs. 5 1. Halbsatz der §11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

Die neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) für die Einfuhr oder das Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder für die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere ist nach § 21 Abs. 4a TierSchG erst ab dem 01.08.2014 anzuwenden.

 

Demnach können nach Auskunft der LANUV die zuständigen Veterinärämter einen entsprechenden Genehmigungsbescheid auch erst ab diesem Datum ausstellen.

 

Gegen eine frühere Annahme von Anträgen und deren Bearbeitung spricht hingegen nichts, allerdings liegt dies im Ermessen der jeweiligen Veterinärämter, so die Aussage der LANUV. Die Übergangsfrist wird immer dann eingeräumt, wenn neue Regelungsinhalte auch der einheitlichen Verfahrensweisen in den Ländern bedürfen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Ländergremien Verfahrensvorschläge erarbeiten werden.

 

Weiterhin sind die Veterinärämter nicht zwingend verpflichtet, nach dem 01.08.2014 eine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, die fortgeführt wird, zu untersagen. Der Befürchtung, dass die betroffenen Tierschutzvereine und Vermittler im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat, d.h. die Untersagung muss erfolgen, wenn keine Ausnahmegrund vorliegt. Ein solcher Ausnahmegrund kann aber in der vorliegenden Fallkonstellation vorliegen – zumindest für diejenigen Tierschutzvereine und Vermittler, die Ihre Genehmigungsanträge so frühzeitig eingebracht haben, dass sie bis zum 01.08.2014 hätten bearbeitet werden können. Angesichts der insoweit im neuen TierSchG maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist wäre das der 01.04.2014.

 

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung bedürfen zukünftig somit alle juristischen oder natürlichen Personen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen oder einführen oder aber die verbrachten und eingeführten Tiere vermitteln, einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG durch das zuständige Veterinäramt. Auf die sogenannte Gewerbsmäßigkeit oder die damit oftmals unterstellte Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht mehr an.

 

Dies betrifft insbesondere Organisationen des Auslandstierschutzes, aber auch deutsche Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, die bisher schon eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3 oder § 11 Abs.1 Nr. 2 nach dem alten TierSchG besitzen. Vermitteln diese (auch) Tiere aus dem Ausland bedarf es zukünftig einer weiteren Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG. Fortan ist somit unabhängig von einer Entscheidung über die Frage einer gewerbsmäßigen Tätigkeit, zumindest eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziff. 5 TierSchG ab dem 01.08.2014 erforderlich.

 

Auch selbstständig, eigenverantwortlich arbeitende Pflegestellen, die eine Tätigkeit z.b. als Vermittler nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG nachgehen, benötigen ebenfalls diese neue Erlaubnis. Dies ist unabhängig von der Entscheidung BVerwG Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008, wonach Pflegestellen keine Erlaubnis als "tierheimähnliche Einrichtung" benötigen, also für die Tätigkeit der Aufnahme und Pflege von einem Hund oder Katze. Pflegestellen, die unter Aufsicht eines Tierschutzvereins arbeiten, benötigen i.d.R. keine eigene Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, nur der Verein selber.

 

Wie es zuvor § 11 Abs. 3 TierSchG a. F. geregelt hatte, regelt nun der neue § 11 in Abs. 5, dass mit der Ausübung der Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf. Ein Verstoß kann zur Auferlegung einer Geldbuße bis zu 25.000 € führen. Darüber hinaus kann die Behörde eine Tätigkeit untersagen.

 

Die Frage, ob auch Tierschutzvereine mit Sitz im Ausland einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG bedürfen, ist nach Auskunft der LANUV zu bejahen. Allerdings kommen die Veterinärämter „prozessual“ nicht an diese Vereine. Welche Möglichkeiten hier bestehen muss im jeweiligen Einzelfall geklärt werden.

 

Letztlich besteht jedoch auch hier der oben erläuterte Ermessensspielraum (§ 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG), über den die Veterinärämter zu sachgerechten Ergebnissen kommen können, ohne dass bestehende Rechtsunsicherheiten zu Lasten des Bürgers gehen müssen, solange die neuen Verwaltungsvorschriften noch nicht bestehen.

 

Nutzen die im Ausland ansässigen Vereine inländische Helfer und Vermittler, bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 nur, wenn ihre Tätigkeit „gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung“ erfolgt. Ist dies der Fall, ist das örtlich zuständige Veterinäramt der Ansprechpartner. Sogenannte Schutzgelder oder Vermittlungs-/Schutzgebühren fallen ebenfalls unter „Entgelt“.

 

Die Erlaubnis hat für die Tierschutzorganisationen und Vereine die Transparenz vor der Behörde zur Folge. Auch müssen die verantwortlichen Personen über die notwendige Sachkunde verfügen und die Zuverlässigkeit nachweisen. Es bedarf einer jeweiligen Einzelfallprüfung, ob die Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich ist.

 

Erlaubnispflichtig für gewerblichen Tierhandel: Die entgeltliche Einfuhr von Wirbeltieren, darunter auch Haustiere, muss ab August 2014 ebenfalls von der Behörde erlaubt werden. Damit soll unter anderem der unseriöse Handel mit Welpen bekämpft werden. Zudem muss jeder, der ab dem 1. August 2014 gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt – wie zum Beispiel mit Hunden, Katzen, Schweinen oder Rindern - dem künftigen Tierhalter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres mitgeben.

 

Erlaubnispflichtig ist im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung nun auch die Ausbildung von Hunden und die gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung gemäß § 11 Abs.1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG. Ab dem 01.08.2014 benötigen alle Hundetrainer- und Hundeausbilder sowie Hundepsychologen in Deutschland eine Genehmigung des Veterinäramtes und müssen ebenfalls ihre Sachkunde, z.B. durch einen anerkannten Qualifikationslehrgang, nachweisen.

 

Ziel der Regelung im Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 13.07.2013 ist es, im Sinne der Tiere und des Tierschutzes Mindestqualitätsstandards sicherzustellen. Alle Personen, die mit den Tieren umgehen, müssen ab dem 01.08.2014 die erforderliche Sachkunde haben.

 

Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG ist kein „amtliches Gütesiegel“, sondern bescheinigt das Vorhandensein von ausreichenden, fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit. Je nach Art der Tätigkeiten wird die Erlaubnis oftmals mit zahlreichen tierschutzrechtlichen aber auch tierseuchenrechtlichen Auflagen erteilt.

 

Entgegen der Auskunft der LANUV haben seit August 2013 schon etliche bei ZERGportal angeschlossene Tierschutzorgnisationen und Vereine die neue Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erhalten. Dabei kamen die Erlaubnispflichtbehörden u.a. NRW, Bayern und Baden-Württemberg. Bisher wurden seitens der Behörden in allen uns vorliegenden Fällen auf eine weitere Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 b (gewerbsmäßigen Handel) verzichtet. Somit besteht die Hoffnung, dass die Behörden nunmehr von ihrer in den letzten Jahren häufig durchgeführten strittigen Praxis abweichen, solchen Tierschutzvereinen, die der neuen Erlaubnispflicht unterliegen, nicht mehr eine Erlaubnis für einen gewerbsmäßigen Handel aufzwingen zu wollen. Dafür spricht auch, dass Behörden beim Antrag die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG nicht mehr unter "Gewerbsmäßig" einordnen (siehe Antrag Landkreis München).

 

Durchaus erwähnenswert, dass auch die Verantwortlichen einer deutschen Vertretung eines Tierschutzvereins mit Sitz in Österreich schon im September 2013 ohne Probleme eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG von der zuständigen Veterinärbehörde aus einem Landkreis in Baden-Württemberg erhalten haben.

 

Sollte man der Erlaubnispflicht unterliegen, empfiehlt sich den Erlaubnispflichtantrag bis spätestens Ende März 2014 bei der zuständigen Behörde zu stellen, nach Möglichkeit direkt alle benötigten Unterlagen und Nachweise mit einzureichen und sich den Eingang von der Veterinärbehörde schriftlich bestätigen zu lassen. Die Behörde hat dann innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der genannten Frist unter Angabe von Gründen von der zuständigen Behörde zu unterrichten.

 

Achten sollte man bei der Antragstellung darauf, dass ein neues Antragsformular verwendet wird. Vielfach versenden die Behörden auch jetzt noch alte Formulare, wo die neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 nicht aufgeführt sind. Auch Fundstellen im Internet zu neuen Antragsformularen sind ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des neuen TierSchG Mangelware. Lediglich beim Kreis Mettmann, Bergischen Veterinäramt in Solingen und Landratamt Biberach sind wir fündig geworden (siehe weiterführende Links).

 

In Einzelfällen führen die jetzt noch verwendeten alten Formulare dazu, dass von den Tierschutzvereinen - meistens aus Unwissenheit oder durch falsche Beratung - falsche Anträge (z.B. für "Handel") gestellt und von der Behörde auch so - häufig sogar noch nach dem alten TierSchG - genehmigt werden. In diesen Fällen müssen die betroffenen Tierschutzeinrichtungen dann noch einmal tätig werden, um die erforderlich (richtige) Erlaubnis für Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG zu erhalten. Die Frist August 2014 gilt für alle, gleichgültig ob schon bestehende (alte) §11-Genehmigungen vorhanden sind oder aber eine neue Erlaubnis erforderlich ist.

 

Bei juristischen Personen (Vereine) sind diese der Antragsteller. Oftmals werden bei den Erlaubnispflichtformularen leider immer noch nur Daten zur natürlichen Person als Antragsteller abgefragt. Dies kann dazu führen, dass nicht der Verein die Erlaubnis erteilt bekommt, sondern die natürliche Person. Bei Vereinen - als juristische Person - muss der Verein, vertreten durch den Vorstand, Träger der Erlaubnis sein (AVV-TierSchG Ziffer 12.1.6).

 

Die Behörden unterscheiden beim Antragsumfang der genehmigungspflichtigen Tätigkeiten zum § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG oftmals nach

1. Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung

2. Vermitteln der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung

(siehe Antrag Kreis Gütersloh)

 

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem neuen TierSchG:

 

- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten (auch größere Pflegestellen) (§ 11 Abs.1 Nr. 3 TierSchG)

 

- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in denen Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)

 

- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)

 

- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)

 

- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs von Tieren durch Dritte durchführen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)

 

- gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten (Tierpension) (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 a) TierSchG)

 

- gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG)

 

- gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 c) TierSchG)

 

- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 d) TierSchG)

 

- gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 e) TierSchG)

 

- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG)

 

Link: http://zergportal.de/baseportal/tiere/News&Id==865

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